Von Marcel Reyers, Certified Financial Planner (CFP®) · Stand: September 2026 · Lesedauer ca. 12 Minuten
Die Riester-Rente bekommt einen Nachfolger: Ab dem 1. Januar 2027 startet das Altersvorsorgedepot – die größte Reform der geförderten privaten Altersvorsorge seit 2002. Staatliche Zulagen bis zu 540 € pro Jahr, 300 € pro Kind und erstmals die Förderung von Selbstständigen sind die Schlagzeilen. Was steckt wirklich dahinter? Für wen lohnt sich das neue Depot, für wen bleibt der alte Riester-Vertrag die bessere Wahl – und worauf sollten Sie bei der erwarteten Verkaufswelle der Anbieter achten?
Das Wichtigste in Kürze
- Das Altersvorsorgedepot (AVD) ist ein staatlich zertifizierter Altersvorsorgevertrag ohne Garantie – das Geld wird in Fonds und ETFs angelegt.
- Neu ab 2027: Die Zulage wird beitragsproportional berechnet (50 Cent je Euro bis 360 €, danach 25 Cent bis 1.800 €) – der einkommensabhängige Mindestbeitrag von Riester entfällt.
- Erstmals sind Selbstständige und Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke förderberechtigt.
- In der Ansparphase fallen keine laufenden Steuern an; die Besteuerung erfolgt nachgelagert in der Auszahlungsphase.
- Pro Jahr sind 1.800 € gefördert, pro Vertrag bis zu 6.840 € einzahlbar; förderfähig sind maximal zwei neue Verträge.
- Für Familien mit geringem Einkommen und mehreren Kindern kann der alte Riester-Vertrag weiterhin besser sein – vor einem Wechsel sollten Sie rechnen lassen.
Warum die Riester-Reform? Der Hintergrund
Die Riester-Rente wurde 2002 eingeführt, um die gesetzliche Rente durch eine staatlich geförderte private Vorsorge zu ergänzen. Die Idee war gut – die Praxis enttäuschte: Die Beitragserhaltungszusage machte chancenreiche Kapitalmarktanlagen schwierig, Verträge waren komplex und laut Verbraucherschützern oft teuer, und bei Versicherungsverträgen belasteten Abschluss- und Vertriebskosten die ersten Jahre besonders stark. Dazu kamen komplizierte Regeln für Mindesteigenbeiträge, Kinderzulagen, Anbieterwechsel und Auszahlungen.
Das Bundesfinanzministerium setzt mit der Reform an genau diesen Punkten. Der Bundestag verabschiedete das Altersvorsorgereformgesetz Ende März 2026, der Bundesrat stimmte am 8. Mai 2026 zu. Drei Ziele stehen im Mittelpunkt:
- Einfachere und flexiblere Produkte statt starri Riester-Konstruktionen,
- eine stärkere Nutzung des Kapitalmarkts – erstmals sind geförderte Fonds- und ETF-Lösungen ohne Garantie möglich,
- eine Förderung, die am eigenen Beitrag hängt statt an komplizierten Einkommensformeln.
Bestehende Riester-Verträge werden nicht abgeschafft. Sie können mit Bestandsschutz weitergeführt werden. Ein Wechsel in das neue System ist möglich – aber keine Pflicht und nicht in jedem Fall sinnvoll.
Was ist das Altersvorsorgedepot?
Das Altersvorsorgedepot ist kein normales Wertpapierdepot, sondern ein zertifizierter Altersvorsorgevertrag nach dem Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG). Die Zertifizierung prüft das Bundeszentralamt für Steuern. Dafür gibt es die staatliche Förderung – und im Gegenzug eine langfristige Bindung mit festen Auszahlungsregeln.
Das entscheidende Merkmal: Es gibt keine Garantie mehr, dass am Ende der Ansparphase mindestens die eingezahlten Beiträge vorhanden sind. Der Depotwert kann auch unter den Einzahlungen liegen. Im Gegenzug partizipiert das Kapital – gerade über lange Zeiträume – voll an den Renditechancen des Kapitalmarkts. Wer den Verzicht auf Garantien scheut, kann weiterhin zu Garantieprodukten greifen (dazu gleich mehr).
Was darf ins Depot – und was nicht?
Die zulässigen Anlagen folgen einer gesetzlichen Positivliste („Whitelist“):
- offene Publikumsfonds und EU-vertriebsfähige Fonds (über den Risikoindikator begrenzt – die gängigen Welt-ETFs auf MSCI World oder FTSE All-World sind in der Regel erlaubt),
- bestimmte langfristige Investmentfonds,
- Schuldverschreibungen öffentlicher Emittenten, etwa Bundesanleihen und Anleihen von EU-Staaten, deutschen Ländern und Gemeinden.
Nicht erlaubt sind Einzelaktien, Kryptowährungen, Zertifikate und andere komplexe oder spekulative Wertpapiere. Welcher konkrete ETF im Angebot ist, hängt zusätzlich vom jeweiligen Anbieter und dessen Vertragsbedingungen ab.
Standarddepot, Garantieprodukte und der 1-%-Kostendeckel
Das Standarddepot Altersvorsorge
Jeder Anbieter muss ein Standarddepot vorhalten. Es ist für Einsteiger ohne Kapitalmarkterfahrung gedacht, soll online abschließbar sein und sieht eine risikoärmere sowie eine chancenreichere Anlagevariante vor. Der Anbieter legt die Standardaufteilung fest – die Kundin oder der Kunde kann davon abweichen. Für das Standarddepot gilt ein gesetzlicher Kostendeckel von 1,0 % Effektivkosten pro Jahr. Verbraucherschützer halten auch das für zu hoch, im Vergleich zu klassischen Riester-Produkten ist es dennoch ein spürbarer Fortschritt.
Der 1-%-Kostendeckel gilt nur für Standarddepots – nicht für jedes Altersvorsorgedepot. Bei individuellen Depots und besonders bei Versicherungslösungen können die Effektivkosten deutlich höher liegen (die Verbraucherzentrale erwartet 1,5 bis 2,5 % bei „Premium“-Modellen). Prüfen Sie die Kosten vor jedem Abschluss.
Garantieprodukte bleiben erhältlich
Wer Sicherheit braucht, kann weiterhin Produkte mit 100-%-Beitragsgarantie wählen – oder die neue 80-%-Stufe, die als Mittelweg mehr Kapitalmarktkódierung bei begrenztem Verlustrisiko erlaubt. Solche Garantien werden in der Regel über Versicherungslösungen abgebildet. Zu bedenken bleibt: Je höher die Garantie, desto weniger Renditechance.
Ein wichtiges Detail zur Transparenz: Das staatlich organisierte Standardprodukt wird derzeit noch per Verordnung ausgestaltet. Die Verbraucherzentralen raten ausdrücklich, mit Vertragsabschlüssen zu warten, bis die Zertifizierung läuft und das staatliche Angebot konkreter ist (Stand: September 2026).
Wer ist förderberechtigt?
Ein Depots kann grundsätzlich jeder eröffnen – die staatliche Förderung erhalten aber nur Angehörige des begünstigten Personenkreises. Dazu zählen (ähnlich wie bei Riester):
- Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der gesetzlichen Rentenversicherung,
- Auszubildende und versicherungspflichtige Minijobber,
- pflichtversicherte Künstlerinnen und Künstler, Landwirte, Pflegepersonen,
- Personen während der Kindererziehungszeit sowie Bezieher von Arbeitslosengeld oder Krankengeld,
- Beamte, Richter und Soldaten,
- Bezieher einer vollen Erwerbsminderungsrente unter bestimmten Voraussetzungen.
Die wichtigste Neuerung: Erstmals sind Selbstständige gefördert – mit Einkünften aus Gewerbebetrieb oder den gesetzlich genannten freiberuflichen Tätigkeiten, sofern sie eine Steuererklärung für das Beitragsjahr abgeben. Ebenso neu dabei: Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke (etwa angestellte Ärztinnen und Ärzte) – vorausgesetzt, das Versorgungswerk übermittelt die erforderlichen Daten an die Zulagenstelle.
Nicht gefördert werden dagegen freiwillig Versicherte der gesetzlichen Rentenversicherung ohne weiteres Fördermerkmal, von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobber sowie Bezieher einer Vollrente wegen Alters.
Mittelbar förderberechtigte Ehegatten und Partner
Wie bisher gilt: Ist der Partner unmittelbar förderberechtigt, kann auch der nicht erwerbstätige Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner einen eigenen geförderten Vertrag führen. Er muss mindestens 120 € pro Jahr einzahlen; seine Grundzulage richtet sich nach den Beiträgen des unmittelbar Berechtigten und ist auf 175 € begrenzt. Einen eigenen Sonderausgabenabzug erhält der mittelbar Berechtigte nicht.
Förderung und Zulagen: So berechnet sich der Staatzuschuss
Die neue Förderung ist radikal einfach: Sie hängt allein am eingezahlten Euro, nicht mehr am Einkommen.
| Zulage | Berechnung | Maximum |
|---|---|---|
| Grundzulage, Stufe 1 | 50 Cent je Euro Eigenbeitrag auf die ersten 360 € | 180 € |
| Grundzulage, Stufe 2 | 25 Cent je Euro auf die weiteren 1.440 € (bis 1.800 €) | 360 € |
| Grundzulage gesamt | bei vollem Eigenbeitrag von 1.800 € | 540 € |
| Kinderzulage | 100 % des Eigenbeitrags je kindergeldberechtigtem Kind | 300 € je Kind |
| Berufseinsteiger-Bonus | einmalig bei Vertragsbeginn unter 25 Jahren | 200 € |
Die Beispiele zeigen die Mechanik: Ein Eigenbeitrag von 120 € (10 € im Monat) löst 60 € Grundzulage aus, 360 € erbringen 180 €, der Vollbetrag von 1.800 € (150 € im Monat) die volle Grundzulage von 540 €. Die volle Kinderzulage von 300 € je Kind wird bereits bei einem Eigenbeitrag von 300 € erreicht.
Ein Elternpaar zahlt 300 € im Jahr ein. Dafür gibt es 150 € Grundzulage – und, auf einen Elternteil verteilt, zweimal 300 € Kinderzulage. Insgesamt fließen also 1.050 € in die Verträge, davon 750 € Staatförderung. Die Kinderzulage lässt sich für mehrere Kinder mit demselben Eigenbeitrag auslösen – das macht das Modell gerade für Familien mit kleinerem Budget attraktiv.
Wie bei Riester üblich, prüft das Finanzamt im Rahmen der Günstigerprüfung automatisch, ob Zulagenförderung oder Sonderausgabenabzug günstiger ist: Beiträge und Zulage können als Sonderausgaben geltend gemacht werden (Höchstbetrag: 1.800 € Eigenbeiträge zuzüglich der Zulagen, im Beispiel ohne Kinder also 2.340 €). Ist der Steuervorteil über den Grenzsteuersatz größer als die Zulage, wird der übersteigende Betrag über die Einkommensteuererklärung gutgeschrieben. Die Zulage fließt direkt in den Vertrag, der zusätzliche Steuervorteil über den Steuerbescheid.
Einzahlungsgrenzen und Vertragsanzahl
- Förderfähig: bis zu 1.800 € Eigenbeitrag pro Person und Jahr (Mindestbeitrag 120 €).
- Pro Vertrag: bis zu 6.840 € Einzahlung pro Jahr möglich.
- Förderfähige Verträge: maximal zwei neue Altersvorsorgeverträge pro Person. Ein bestehender Riester-Vertrag kann beitragsfrei gestellt bleiben, daneben sind bis zu zwei neue Verträge zulässig. Ab dem dritten neuen Vertrag gibt es keine Förderung mehr.
Wichtig ist der Unterschied zwischen Vertragsanzahl und Fördervolumen: Zwei Verträge verdoppeln nicht die Förderung – sie verteilt sich auf beide zusammen.
Einzahlungen zwischen 1.800 € und 6.840 € sind ungeförderte Beiträge: Sie lösen weder Zulagen noch einen Sonderausgabenabzug aus (BMF-FAQ). Attraktiv sind sie dennoch – denn auch dieser Anteil spart in der Ansparphase steuerfrei an und wird bei der Auszahlung je nach Auszahlungsform oft nur mit dem Ertragsanteil besteuert (Details im nächsten Abschnitt).
Außerdem gilt laut BMF: Mit dem Abschluss eines neuen geförderten Vertrags wechseln Sie in die neue Fördersystematik – der Bestandsschutz des Altvertrags endet dann. Wer also wechselt, sollte das Förder- und Kostenpaket im Ganzen rechnen, nicht nur die Zulagenhöhe. Zum Anbieterwechsel in der Ansparphase: Er ist beliebig oft möglich; in den ersten fünf Jahren dürfen abgebender und aufnehmender Anbieter jeweils bis zu 150 € berechnen, danach ist der Wechsel kostenfrei.
Steuern: Was in der Ansparphase steuerfrei bleibt – und was später besteuert wird
In der Ansparphase werden Wertsteigerungen und Kapitalerträge im Vertrag nicht laufend besteuert: keine Abgeltungsteuer auf die Wertentwicklung, keine Vorabpauschale wie beim normalen Depot. Der volle Zinseszinseffekt bleibt in dem Vertrag.
Das ist keine endgültige Steuerfreiheit, sondern eine Verschiebung in die Zukunft:
- Geförderte Anteile (Eigenbeiträge bis 1.800 €, Zulagen und deren Erträge) werden in der Auszahlungsphase vollständig nachgelagert mit dem persönlichen Einkommensteuersatz besteuert – also die gesamte Leistung, nicht nur der Gewinn.
- Ungeförderte Anteile (Beiträge oberhalb von 1.800 € oder in Jahren ohne Förderberechtigung) werden je nach Auszahlungsart besteuert – in der Regel nur mit dem Ertragsanteil, wie man es von der privaten Rentenversicherung kennt.
Die populäre Aussage „im Alter wird nur der Gewinn versteuert“ ist für das geförderte Depot falsch – aber die Behauptung, die gesamte Auszahlung sei immer voll steuerpflichtig, ebenso. Entscheidend ist die Aufteilung des Vertrags in geförderte und ungeförderte Bestandteile. Ihr Anbieter muss diese differenzieren; lassen Sie sich die Aufteilung zeigen, bevor Sie die Auszahlungsform wählen.
Auszahlungsphase: Leibrente, Auszahlplan, Teilkapital
Die Auszahlungsphase beginnt grundsätzlich zwischen dem vollendeten 65. und 70. Lebensjahr. Ein früherer Beginn ist zulässig, wenn bereits eine gesetzliche Altersrente oder eine vergleichbare Versorgung läuft – entscheidend ist der konkrete Vertragsbeginn im Zusammenspiel mit der gesetzlichen Rente.
Leibrente oder Auszahlplan?
- Leibrente: Das Kapital wird in eine monatliche Zahlung bis zum Lebensende umgewandelt. Das sichert das Langlebigkeitsrisiko ab – zu Lasten der Vererbbarkeit, denn die Zahlung endet mit dem Tod (es sei denn, eine 10- oder 20-jährige Rentengarantiezeit wurde vereinbart).
- Auszahlplan: Das Kapital wird über einen festen Zeitraum ausgezahlt – mindestens bis zum vollendeten 85. Lebensjahr, länger ist möglich. Die Rate kann sich ändern, weil das Restkapital weiter angelegt wird. Danach endet die Leistung; verbleibendes Restkapital wird ausgezahlt und ist vererbbar.
Teilkapital und Kleinbetragsabfindung
Zu Beginn der Auszahlungsphase dürfen bis zu 30 % des Kapitals als einmalige Teilkapitalauszahlung entnommen werden – förderunschädlich, etwa für eine geplante Renovierung, einen Umzug oder eine Zuwendung an die nächste Generation. Bei sehr kleinen Verträgen ist eine Kleinbetragsabfindung möglich, wenn die rechnerische Monatsrente 1,5 % der monatlichen Bezugsgröße (§ 18 SGB IV) nicht übersteigt – der Praxis eher der seltene Fall.
Übrigens: Auch zu Beginn der Auszahlungsphase können Sie den Anbieter wechseln – etwa um eine bessere Leibrente bei einem Versicherer zu nutzen, auch wenn Ihr Ansparvertrag bei einem Broker lief. Für die Verhandlungsposition lohnt es sich, das frühzeitig zu prüfen.
Kranken- und Pflegeversicherung: der oft unterschätzte Hebel
Die sozialversicherungsrechtliche Behandlung hängt vom Krankenversicherungsstatus im Rentenalter ab:
- Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung (Krankenversicherung der Rentner): Auf Leistungen aus dem geförderten Altersvorsorgevermögen fallen grundsätzlich keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge an.
- Freiwillig gesetzlich Versicherte: Hier wird grundsätzlich die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit beitragsrelevant – auf Auszahlungen können Beiträge anfallen. Gerade ehemalige Selbstständige sollten die spätere Beitragswirkung individuell durchrechnen lassen.
- Privat Versicherte: Es fallen keine einkommensabhängigen gesetzlichen Beiträge an; der Beitrag richtet sich nach dem PKV-Tarif.
Darüber hinaus ist gefördertes Altersvorsorgevermögen im Sozialrecht privilegiert – es ist bei Grundsicherungsbezug und Pfändung grundsätzlich geschützt. Dieser Schutz gilt für geförderte Bestandteile; ungeförderte Anteile können anders behandelt werden, und wer gefördertes Kapital vorzeitig schädlich verwendet, verliert den Schutz.
Sonderfälle: Tod, Berufsunfähigkeit, Auslandsumzug und Wohnriester
Todesfall und Vererbung
Das Altersvorsorgevermögen ist grundsätzlich vererbbar. Beim überlebenden Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartner kann es unter gesetzlichen Voraussetzungen förderunschädlich auf dessen eigenen Altersvorsorgevertrag übertragen werden – Voraussetzungen: nicht dauerhaft getrennt lebend und Wohnsitz bzw. gewöhnlicher Aufenthalt in der EU oder im EWR. Bei anderen Erben wird das Kapital zwar ausgezahlt, aber Zulagen und Steuermäßigungen werden zurückgefordert. Restkapital eines Auszahlplans ist vererbbar; eine Leibrente endet mit dem Tod – eine Rentengarantiezeit sichert die Hinterbliebenen für 10 oder 20 Jahre ab.
Berufsunfähigkeit
Das Altersvorsorgedepot ist kein Berufsunfähigkeitsschutz. Eine integrierte BU- oder Erwerbsmöglichkeitsabsicherung ist nicht vorgesehen, und eine vorzeitige Auszahlung aus gesundheitsbedingten Gründen wäre grundsätzlich förderschädlich. Der Existenzbedarf gehört in eine eigenständige Berufsunfähigkeitsversicherung – vor dem Vorsorgesparen, nicht danach.
Auslandsumzug
Ein Wegzug während der Ansparphase löst nicht automatisch eine Rückzahlung der Förderung aus; ob die Förderung weiterlaufen kann, hängt vom persönlichen Status und der Steuerpflicht ab. Kritisch wird es ab Beginn der Auszahlungsphase: Wohnen Sie dann außerhalb der EU/des EWR (bzw. in einem Drittstaat nach Doppelbesteuerungsabkommen), tritt grundsätzlich schädliche Verwendung ein – Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert. Und: Auch innerhalb der EU muss die weitere Förderberechtigung separat geprüft werden, wenn Sie früher wegziehen.
Wohnriester und Versorgungsausgleich
Die Förderung für selbstgenutztes Wohneigentum bleibt grundsätzlich möglich: Kapital kann für Kauf, Bau, Tilgung, energetische Sanierung oder den altersgerechten Umbau entnommen werden, ohne dass die Förderung zurückgezahlt wird. Wichtig: Diese Option muss im jeweiligen Vertrag vorgesehen sein – nicht jedes neue Produkt enthält sie automatisch. Im Versorgungsausgleich kann gefördertes Vermögen unter gesetzlichen Voraussetzungen auf einen zertifizierten Vertrag oder die betriebliche Altersversorgung übertragen werden, ohne dass die Förderung wie bei einer freien Auszahlung verloren geht.
Altersvorsorgedepot oder Riester? Der ehrliche Vergleich
Die neue Produktwelt bietet deutlich mehr Kapitalmarktfreiheit – aber ein bestehender Riester-Vertrag ist nicht automatisch schlechter. Der entscheidende Unterschied liegt in der Kinderzulage:
| Kriterium | Riester (Altverträge) | Altersvorsorgedepot (ab 2027) |
|---|---|---|
| Grundzulage | feste 175 € (bei 60 € Mindesteigenbeitrag) | beitragsproportional, max. 540 € (bei 1.800 € Beitrag) |
| Kinderzulage | feste 300 € (Kinder ab 2008) bzw. 185 € (ältere) | 100 % des Beitrags, max. 300 € je Kind (ab 300 € Eigenbeitrag) |
| Garantie | Beitragserhaltungszusage | keine (optional 80/100 % als Garantieprodukt) |
| Kapitalmarkt | stark reguliert | Fonds/ETF über Positivliste |
| Kosten | oft hoch, intransparent | Standarddepot max. 1 % Effektivkosten |
| Selbstständige | grundsätzlich ausgeschlossen | gefördert (mit Steuererklärung) |
| Auszahlung | Leibrente verpflichtend | Leibrente oder Auszahlplan (mind. bis 85) |
Altvertrag: 60 € Mindesteigenbeitrag genügen für 175 € Grundzulage plus zweimal 300 € Kinderzulage = 775 € Zulagen.
Neues System: 120 € Mindestbeitrag ergeben 60 € Grundzulage plus zweimal 120 € Kinderzulage = 300 € Zulagen.
Die Förderdifferenz beträgt 475 € pro Jahr – zugunsten des alten Riester-Vertrags. Dasselbe Muster gilt für mittelbar förderberechtigte Ehegatten (175 € feste Zulage statt beitragsproportionaler Berechnung).
Ein Altvertrag kann die bessere Wahl bleiben, wenn er wirtschaftlich wertvolle Garantien, niedrige Kosten und gute Konditionen bietet – oder wenn die Auszahlungsphase kurz bevorsteht, weil dann das Risiko eines Börsenverlusts kaum noch Zeit zur Erholung hat. Ein Wechsel kann lohnen, wenn der Altvertrag teuer ist, kaum Renditechancen bietet, die Restlaufzeit lang ist und die neue Förderlogik zur persönlichen Situation passt. Die Reihenfolge der Prüfung: erst Fördervergleich rechnen, dann Kosten und Garantien prüfen, danach Anlage und Auszahlungswünsche betrachten – und einen bestehenden Vertrag nicht vorschnell kündigen.
Checkliste: 5 Fragen, die Sie vor dem Abschluss stellen sollten
- Ist das Altersvorsorgedepot meine Notfallreserve? Nein. Das Kapital ist langfristig gebunden; für unerwartete Ausgaben gehört eine separate Liquiditätsreserve auf ein frei verfügbares Konto (z. B. Tagesgeld). Wer vorzeitig entnimmt, riskiert die Rückzahlung der Förderung.
- Habe ich mein Einkommen abgesichert? Für alle, die vom Arbeitseinkommen leben, kommt die Existenzsicherung vor dem Vorsorgesparen: Berufsunfähigkeit absichern – das AVD kann das nicht ersetzen.
- Halte ich Kursschwankungen aus? Ein Depot ohne Garantie passt nicht zu jedem. Und: Kurz vor Rentenbeginn bleibt wenig Zeit zur Erholung. Sinnvoll sind Vertragsmodelle, die frühzeitig in risikoärmere Anlagen umschichten.
- Wie lange soll das Geld reichen? Der Auszahlplan bis 85 bietet Flexibilität, schützt aber nicht vor einem sehr langen Leben. Die Leibrente sichert das hohe Alter ab, kann aber bei früherem Tod unbefriedigend sein. Diese Entscheidung gehört individuell getroffen – unter Berücksichtigung der Gesundheit.
- Will ich Wohnriester nutzen? Dann unbedingt vor Abschluss prüfen, ob die Option im konkreten Vertrag vorgesehen ist.
Fazit: Ein Neustart mit echten Vorteilen – aber ohne Zwang
Das Altersvorsorgedepot ist ein wichtiger Neustart für die geförderte private Altersvorsorge: einfacher zu verstehen, kapitalmarktnäher, mit klaren Zulagen und erstmals offen für Selbstständige. Die Grenzen bleiben: langfristige Kapitalbindung, kein automatischer Vermögensschutz vor Verlusten, produktabhängige Kosten und eine Auszahlungsphase, die zwischen Leibrente und Auszahlplan eine echte Entscheidung verlangt.
Meine Empfehlung aus der Beratungspraxis: Lassen Sie sich nicht von der Marketingoffensive treiben. Warten Sie auf die Zertifizierung der Verträge und die Details des staatlichen Standardprodukts. Prüfen Sie – idealerweise mit einer unabhängigen Rechnung –, ob Ihr bestehender Riester-Vertrag nicht die bessere Förderung liefert. Verglichen werden müssen immer Förderung, Eigenbeitrag, Kosten, Garantien, Anlagekonzept, Steuer und Auszahlungsform – nicht das Etikett.
Häufige Fragen zum Altersvorsorgedepot (FAQ)
Was ist das Altersvorsorgedepot in einfachen Worten?
Ein staatlich geförderter Altersvorsorgevertrag, in dem Ihr Geld in Fonds und ETFs angelegt wird – ohne Garantie der eingezahlten Beträge, dafür mit staatlicher Zulage (bis 540 € Grundzulage plus bis 300 € pro Kind) und steuerfreiem Kapitalwachstum während der Ansparphase. Es tritt ab dem 1. Januar 2027 an die Stelle der Riester-Förderung für neue Verträge.
Wer kann das Altersvorsorgedepot abschließen?
Abschließen kann es grundsätzlich jeder, der nicht vollständig in Altersrente ist. Die staatliche Förderung erhalten Arbeitnehmer, Auszubildende, pflichtversicherte Minijobber, Künstler, Landwirte, Pflegepersonen, Beamte, Richter und Soldaten – und erstmals Selbstständige mit Gewerbe- oder freiberuflichen Einkünften (mit Steuererklärung) sowie Pflichtmitglieder berufsständischer Versorgungswerke. Nicht gefördert werden freiwillig Versicherte ohne weiteres Fördermerkmal, befreite Minijobber und Vollrentner.
Wie hoch ist die staatliche Förderung?
Die Grundzulage beträgt maximal 540 € pro Jahr: 50 Cent je Euro auf die ersten 360 € Eigenbeitrag, 25 Cent je Euro auf die Beiträge von 361 € bis 1.800 €. Hinzu kommt die Kinderzulage von 100 % des Eigenbeitrags, höchstens 300 € pro Kind und Jahr, sowie ein einmaliger Berufseinsteiger-Bonus von 200 € für unter 25-Jährige. Mindestbeitrag: 120 € pro Jahr.
Was passiert mit meinem bestehenden Riester-Vertrag?
Nichts, wenn Sie nichts tun: Altverträge laufen mit Bestandsschutz weiter. Achtung beim Mischmodell: Sie können den Altvertrag beitragsfrei stellen und daneben bis zu zwei neue geförderte Verträge abschließen; mit dem Abschluss eines neuen Vertrags wechseln Sie allerdings in die neue Fördersystematik und der Bestandsschutz des Altvertrags endet. Ob das lohnt, hängt von Zulagen, Kosten und Restlaufzeit ab – gerade Familien mit geringem Einkommen und mehreren Kindern behalten im alten System oft mehr Förderung.
Wann und wie wird das Geld ausgezahlt?
Grundsätzlich zwischen dem 65. und 70. Lebensjahr (früher, wenn die gesetzliche Altersrente vorher beginnt). Sie wählen zwischen einer lebenslangen Leibrente und einem Auszahlplan, der mindestens bis zum 85. Lebensjahr läuft. Zusätzlich sind 30 % Teilkapitalauszahlung zu Beginn der Auszahlungsphase sowie eine Abfindung bei Kleinbetragsrenten möglich. Ein Anbieterwechsel ist auch zu diesem Zeitpunkt noch möglich.
Muss ich auf die Auszahlung Steuern und Sozialabgaben zahlen?
Auf geförderte Anteile zahlt Sie nachgelagert Einkommensteuer auf die gesamte Leistung (Eigenbeiträge, Zulagen und Erträge) mit Ihrem persönlichen Steuersatz. Ungeförderte Anteile werden je nach Auszahlungsform meist nur mit dem Ertragsanteil besteuert. Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge fallen bei Pflichtversicherten in der gesetzlichen Krankenversicherung (KVdR) auf gefördertes Vermögen grundsätzlich nicht an; freiwillig Versicherte sollten ihre Beitragswirkung individuell prüfen, Privatversicherte zahlen keine einkommensabhängigen Beiträge.
Was passiert mit dem Altersvorsorgedepot bei Todesfall oder Umzug ins Ausland?
Bei Todesfall ist das Vermögen vererbbar. Der Ehegatte bzw. die eingetragene Lebenspartnerin kann es förderunschädlich in den eigenen Vertrag übernehmen; andere Erben müssen Zulagen und Steuervorteile zurückzahlen. Leibrenten enden mit dem Tod (sofern keine Rentengarantiezeit vereinbart ist), Restkapital eines Auszahlplans ist vererbbar. Bei einem Umzug in ein Land außerhalb der EU oder des EWR ab Beginn der Auszahlungsphase drohen die Folgen der schädlichen Verwendung: Zulagen und Steuervorteile werden zurückgefordert.
Quellen und weiterführende Informationen
- Bundesministerium der Finanzen: Fragen und Antworten zur Reform der geförderten privaten Altersvorsorge
- Deutscher Bundestag: Gesetzentwurf zum Altersvorsorgereformgesetz (Drucksache 21/4088)
- Finanztip: Was ist das Altersvorsorgedepot?
- Verbraucherzentrale: Neues Altersvorsorgedepot – Rentenchance oder teure Verkaufsfalle?
- Stiftung Warentest: Altersvorsorgedepot: Was die Riester-Reform bedeutet
Transparenzhinweis: Stand der Informationen: September 2026; einzelne Detailregelungen (u. a. staatliches Standardprodukt, Zertifizierungsvorgaben) stehen noch aus und können sich bis zum Start im Januar 2027 ändern. Dieser Artikel stellt keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall dar. Der Beitrag wurde mit Hilfe von KI erstellt.
Marcel Reyers ist Certified Financial Planner (CFP®) und berät unabhängig auf Honorarbasis – Finanz Konsilium GmbH. Im Podcast „Finanzperspektiven“ erklärt er komplexe Finanzen, Investments und Steuern verständlich.